FSC Adresse

  • Eine Kundschaft kaufte bei mir im November letzten Jahres einen 32´ LCD-TV von Fujitsu-Siemens.
    Anfänglich total zufrieden, entpuppt sich der TV als Montagsgerät.
    Das Gerät beinhaltet eine zweijährige Garantiezeit mit Collect & Return.
    Nach ein paar Wochen krachte der rechte Lautsprecher. Das Gerät wurde abgeholt und gerichtet. Kurze Zeit später, rief der Kunde an, dass der gleiche Lautsprecher überhaupt nicht ginge. Das Gerät wurde wieder abgeholt und gerichtet. Der Fehler war aber nicht beseitigt. Also telefonierte ich mit der Hotline und bestand auf einen Austausch. Ein Montagsgerät kann ja mal vorkommen. Ist ja kein Thema, aber sie sollen bitte das Gerät tauschen. Nein, machen Sie nicht. Nach 2x richten, müssen sie das nicht. Ich war zwar anderer Meinung, aber sie beharrten darauf, dass erst nach der dritten Reparatur getauscht werden könne.
    Den verärgerten Kunden konnte ich wieder beruhigen und das Gerät wurde erneut abgeholt. Nun ist es diese Woche von der Reparatur zurück. Der Lautsprecher geht, wenn man das mal so nennen kann. Es kommt nur eine Flüsterstimme heraus.
    Also wieder mit der Hotline telefoniert. Diesmal bestehe ich auf den Austausch.
    Die Hotline meint aber, dass es nicht möglich ist. Entweder Reparatur, oder Geld zurück. Allerdings nicht die vollen 100%, sondern Abzüge. Auf die Frage, wieviel denn gerechnet wird, konnte man mir keine Auskunft geben. So etwas würde man erst erfahren, wenn man diese Abwicklung tätigt. Der Kunde möchte aber sicherlich im Vorfeld wissen, auf wieviel er verzichten müsste. Nach meiner Hartnäckigkeit teilte mir man mit, das pro Monat 3% abgezogen werden. Bei einem halben Jahr, also 18%.


    Frage 1: kann man nicht auf einen Austausch bestehen?
    Frage 2: ist der Abzug rechtens?
    Ich hatte mal selbst als Kunde Schwierigkeiten mit einem Notebook(anderer Hersteller). Immer wieder in Reparatur. Nach einem Jahr reichte es mir, und ich bekam mein Geld zurück. Aber zu 100%.


    Hat einer vielleicht ne gute Nummer? Denn mit denen vom Support will ich nimmer. Das ist mir mittlerweile zu blöd und ne Stelle höher lassen sie mich ned.


    Für meinen Teil war es das mit FSC.
    Ich hatte denen letztesmal schon gesagt. Seid doch ned dumm. Das ist einwandfrei ein Montagsgerät. Das richtet ihr und dann isses wieder hin. Tauscht ihm doch den TV aus. Der Kunde ist stocksauer. Zahlt ne Menge Geld und andauernd isses beim richten. Der kauft nie wieder was bei euch. Ihr habt doch Tausende von denen auf Lager.


    Nein, wollen und machen sie nicht. Nagut, ich habe knapp über 1500 FSC Artikel. Die nehme ich jetzt alle raus.

  • FSC kann bei UE vergessen.
    Sie müssen dir jetzt folgendes anbieten: nochmal reparieren (muss man sich aber nicht drauf einlassen, da schon 2x erfolglos nachgebessert wurde)
    oder Tausch (wollen die nicht)
    oder Wandlung.
    Bei Wandlung darf ein Nutzungsvorteil abgezogen werden, allgemein gilt dafür 0,1%/Tag, als das was man dir angegeben hat.
    ABER:da das Gerät ja nur kurz einwandfrei gelaufen ist und mit dem Defekt nicht mehr zu gebrauchen war, kann man hier eigentlich nur die Zeit in Ansatz bringen, die das Gerät auch genutzt werden konnte.
    Dazu Gegenrechung aufmachen, z.B. 4Wochen funktionsfähig gewesen in dem halben Jahr, also 3% Abzug.
    Ggf. mit dem Anwalt drohen und Frist setzen: also Gerät binnen 2Wochen abholen gegen Rückerstattung von z.B. 97% des Kaufpreises, falls darauf nicht eingegangen wird zum Rechtsanwalt, wenn die das dann verlieren müssen die ab da deine RA Kosten übernehmen.

  • naja FSC schreibt in ihrer Garantie:
    Innerhalb der oben genannten und im Folgenden näher beschriebenen Garantien erfolgt diese nach Wahl von Fujitsu Siemens Computers durch Reparatur oder austausch. Der Austausch defekter Teile erfolgt bei Material- und/oder Vearbeitungsfehlern durch neue oder durch neuwertige Teile. Gegebenfalls wird das gesamte Produkt gegen ein gleiches oder funktional gleichwertiges Produkt ausgetauscht. In jedem Fall beschränkt sich der Wert der Garantieleistung auf den Wert des fehlerhaften Produkts.


    Auszug aus BGB §439 Nacherfüllung:
    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.



    Ich möchte den Kunden einfach nicht hängen lassen. Meine Kunden wissen auch, das ich mich im schlechten Falle immer einsetze.


    Ich hab bisher nur eine Beschwerdeadresse bekommen:
    FSC GmbH
    Abteilung Beschwerdemanagement
    Erfurter Höhe 8
    99610 Sömmerda
    Leider gibt es dazu weder eine Telefon- noch Faxnummer.

  • Zitat

    Original von CSH
    Leider gibt es dazu weder eine Telefon- noch Faxnummer.


    Aus gutem Grund... :D


    2 mal haben die Nachbesserungsrecht, danach hast du Recht auf Wandlung. Mangel war wohl schon von Anfang an da (paar Wochen). Würde 100% Kaufpreiserstattung verlangen, wie Andy schon schrieb notfalls mit Anwalt. Sehe da eigentlich gute Chancen.


    MfG Jürgen

  • ich hab noch nen juristischen Rat eingeholt:


    man muss hier zwei Rechtsbeziehungen deutlich unterscheiden:


    1) das Verhältnis Hersteller - Händler
    2) das Verhältnis Händler - Kunde


    Im Verhältnis Hersteller - Händler wird es sicherlich Lieferbedingungen geben. Diese können relativ frei ausgehandelt werden, es ist deutlich mehr Spielraum möglich als bei B2C-Beziehungen. So sind z.B. Rügefristen üblich (Mängelanzeige sofort, sonst keine Gewährleistung), die an Kunden nicht weitergereicht werden können. Möglicherweise sind in den Lieferantenverträgen auch Pauschalen für Nutzungsvergütung in genannter Höhe vereinbart oder die Nacherfüllung auf Reparatur beschränkt.


    Im Verhältnis zum privaten Endkunden haften Sie als Händler für Sachmängel und können die vom Lieferanten in Ansatz gebrachten Pauschalen nicht einfach durchreichen. Der Kunde kann nach seiner (nicht des Händlers oder Herstellers) Wahl Reparatur oder Neulieferung verlangen. Die Nacherfüllung dürfte hier aber nach Ihrer Schilderung fehlgeschlagen sein, so dass der Kunde nach §§ 437 S. 1 Nr. 2, 440 BGB vom Vertrag zurücktreten kann.


    Seit einer Gesetzesänderung zum 1.1.2002 ist unklar, ob bei Lieferung einer mangelfreien Ware Ersatz für die Nutzung der mangelhaften Ware nach § 346 Abs. 1 BGB verlangt werden kann. Hier hat Quelle gegen den vzbv vor dem OLG Nürnberg verloren, das entschied:


    § 439 IV BGB stellt keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Forderung des Verkäufers auf Erstattung gezogener Nutzungen durch den Käufer hinsichtlich der ursprünglich gelieferten, mangelbehafteten Sache dar. Anspruchsbegründenden Vereinbarungen steht § 439 IV BGB jedoch nicht entgegen.


    http://www.vzbv.de/start/index.php?...id=&task=klagen


    In Ihrem Fall stellt sich allerdings die Frage, ob der Kunde die Ware tatsächlich nutzen konnte, wenn sie ständig in Reparatur war. Auch soll ja keine neue Ware geliefert werden. Dies spricht dagegen, dass ein Abzug i.H.v. 3% pro Monat zulässig ist, denn worfür sollte dieser gezahlt werden? Im Gegenteil hat der Kunde sogar zusätzlich Anspruch auf Schadensersatz gegen den Händler.


    Aus meiner Sicht kann daher dem Kunden auf keinen Fall Nutzungsersatz in Rechnung gestellt werden. Ob der Lieferant dies von Ihnen als Händler verlangen kann, erscheint mir ebenfalls äußerst fraglich. Hier müssten die genauen Vereinbarungen mit dem Lieferanten geprüft werden, die aber u.U. auch unwirksam sein können. Hierzu müssten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.

  • in der ct hat mal ein Advokat konstatiert, dass eine dreimalige Nachbesserung des Verkäufers/Herstellers zulässig ist, sofern sich dieser Vorbehalt in den AGB/Garantiebedingungen wiederfindet.